Es ist still geworden um den Hackerparagraph, seit dieser im Sommer 2007 verabschiedet wurde: Weitere Überwachungswünsche a la Schäuble, BKA-Gesetz, Wahlcomputer, Datenskandale - es gab ja auch viel anderes zu berichten. Das grundlegende Problem ist damit natürlich nicht verschwunden; vermutlich war es auch Hintergedanke des iX-Chefredakteurs, das Problem erneut ins Gedächtnis zu rufen, als er sich Ende 2008 selbst anzeigte. Er war redaktionell für eine iX-Ausgabe verantwortlich, auf deren beigelegter DVD auch "Hackertools" wie das Backtrack-Livesystem enthalten waren. Letzte Woche wurde das Verfahren eingestellt.
Zur Begründung wurden "rechtliche Gründe" angeführt; dabei bezog sich die Staatsanwaltschaft unter anderem auf die Gesetzesbegründung: Bei Software, die sowohl zur Abwehr als auch zu illegalen Zwecken eingesetzt werden kann ("dual use software"), käme es "vor allem auf die subjektive Vorstellung des Handelnden an". Da sich die Ausgabe der iX mit der Abwehr von Angriffen beschäftigt und aus diesem Grund die Software verteile, ist dies nicht als Vorbereitungshandlung für eine Straftat zu werten.
Diese Begründung läßt zwar hoffen, daß hier mit ausreichend gesundem Menschen- und Technikverstand gehandelt wird - aber dennoch bleibt (genau wie bei der Antwort auf die Anfrage der Entwickler von Kismac an das Justizministerium) der schale Beigeschmack, daß die "subjektive Vorstellung des Handelnden" eben kein objektives Kriterium ist, sondern ein durch Richter und Staatsanwaltschaft extrem dehnbarer Begriff bleibt.