Nagelprobe für den Hackerparagraph

Die hes­si­sche Firma N.​runs ist das Kaf­fee­satz­le­sen um den An­ti-Ha­cker-Pa­ra­gra­phen 202c leid: Zu­nächst hatte sie di­ver­se Se­cu­ri­ty-Tools von ihrer Web­sei­te ent­fernt - nun sind diese wie­der ver­füg­bar. Die­ser Schritt wurde selbst­re­dend pres­se­wirk­sam auf Mai­ling­lis­ten wie Bug­Traq und Full­Dis­clo­sure an­ge­kün­digt; auch darkreading.​com be­rich­tet dar­über. N.​runs harrt nun der Dinge, ob (und wel­che) Re­ak­tio­nen die­ser Schritt pro­vo­ziert.

Über ähn­li­che Schrit­te haben auch an­de­re In­sti­tu­tio­nen wie z.B. der CCC nach­ge­dacht; die Über­le­gun­gen reich­ten vom Wie­der­ein­stel­len von Tools bis hin zur Selbst­an­zei­ge. In­ter­es­sant dürf­te auch eine Selbst­an­zei­ge im uni­ver­si­tä­ren Be­reich sein: Sie könn­te einen Wi­der­spruch zum Grund­satz der Frei­heit der Lehre pro­vo­zie­ren.

Ob nur PR-Gag oder mit ernst­haf­ter Ab­sicht für die Sache: Man darf ge­spannt sein, ob es Sei­tens der Staats­an­walt­schaf­ten zu einer Re­ak­ti­on kommt - oder ob das Ge­setz von Kon­kur­ren­ten der Firma dazu be­nutzt wird, N.​runs eins aus­zu­wi­schen.